Aktuelle Entwicklungen bei den Corona-Soforthilfen für Unternehmen
Die Politik hat sich in den letzten Wochen und Monaten als handlungsfähig erwiesen und eine Vielzahl von Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise auf den Weg gebracht. Eine breite und laufend aktualisierte Darstellung der verschiedenen Hilfsmaßnahmen findet sich auf der Webseite der Bundessteuerberaterkammer in Form eines FAQ-Katalogs (FAQ-Katalog Corona-Krise). Im Folgenden sei daher lediglich auf ein paar ausgewählte aktuelle Punkte hingewiesen.
Corona-Soforthilfe des Bundes: Frist 31.05.2020 naht!
Der Bund gewährt Soloselbstständigen, Kleinstunternehmern und kleinen Familienbetrieben eine Soforthilfe i.H.v. 9.000 € (bis max. fünf Mitarbeiter) bzw. 15.000 € (bis max. zehn Mitarbeiter). Daneben haben viele Bundesländer eigene Hilfsprogramme (mit teilweise abweichenden Fördervoraussetzungen und in anderer Höhe) aufgelegt. Damit alles aus einer Hand abgewickelt werden kann, wird auch die Soforthilfe des Bundes in den jeweiligen Bundesländern vor Ort mitverwaltet. Die Antragstellung muss jedoch stets bis spätestens 31.05.2020 erfolgen. Sofern die Bundes-Soforthilfe also noch nicht beantragt wurde, sollte geprüft werden, ob aufgrund der Corona-Krise nicht doch ein Liquiditätsengpass in den nächsten drei Monaten zu erwarten ist. Zuständig für die Abwicklung der Soforthilfe sind je nach Bundesland verschiedene Behörden oder Stellen. Eine Übersicht finden Sie hier: Übersicht zuständige Behörden oder Stellen für die Corona-Soforthilfe Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Steuervorauszahlungen für 2019 Aufgrund der Corona-Krise erwarten viele Betriebe für das Jahr 2020 einen Verlust. Normalerweise würde sich dieser zeitverzögert z.B. wie folgt steuermindernd auswirken: Im Jahr 2019 wurden laufende Einkommensteuervorauszahlungen geleistet i.H.v. 24.000 €. Deren Festsetzung basierte auf prognostizierten Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. 80.000 €. Im Jahr 2020 werden wegen der Corona-Krise keine Steuervorauszahlungen geleistet (Herabsetzung auf 0 €). Im Jahr 2020 wird außerdem die Einkommensteuererklärung 2019 abgegeben. Es ergeben sich wie prognostiziert 80.000 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2021 wird die Steuererklärung für 2020 abgegeben. Im Rahmen der Steuerfestsetzung wird für das Jahr 2020 ein Verlust i.H.v. 20.000 € festgestellt. Auf Antrag kann dieser Verlust ins Vorjahr 2019 zurückgetragen werden und wirkt sich dort steuermindernd aus. Es kommt dann zu einer Erstattung von Einkommensteuern 2019 i.H.v. 6.000 € (Steuersatz = 30 %).
Dieses Verfahren kann nun aufgrund einer entsprechenden Verwaltungsanweisung beschleunigt werden. Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt worden sind, können eine Herabsetzung der festgesetzten bzw. geleisteten Vorauszahlungen noch für 2019 beantragen. Hierzu sind grundsätzlich detaillierte Unterlagen über die Höhe des rücktragfähigen Verlustes beim Finanzamt einzureichen. Alternativ kann aber auch ohne weitere Nachweise ein pauschaler Verlustrücktrag beantragt werden (dazu sogleich).
Antragsberechtigt sind Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung. Werden daneben weitere Einkunftsarten erzielt, ist dies unschädlich. Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 % des Saldos der o.g. Einkunftsarten, die der ursprünglichen Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Im obigen Beispiel würde dies einem Verlustrücktrag i.H.v. 12.000 € entsprechen (= 15 % von 80.000 €). Eine Neuberechnung der Vorauszahlungen für 2019 auf dieser Grundlage würde dann zu einer Steuererstattung i.H.v. beispielsweise 3.600 € führen (Steuersatz = 30 %). Wird später die Steuererklärung für das Jahr 2019 eingereicht, so wird dies im Rahmen der Steuerfestsetzung zwar (mangels Verlustrücktrag, wegen noch ausstehender Veranlagung 2020) i.d.R. zu einer Steuernachzahlung führen. Hier kann aber eine zinslose Stundung beantragt werden. Auch dies wurde nun festgelegt. Mit der Veranlagung für das Jahr 2020 erfolgt dann die Berücksichtigung des tatsächlichen Verlustes und hierauf basierend mittels Verlustrücktrag die Ermittlung der finalen Einkommensteuerzahlung für 2019.
Verlängerung Erklärungsfrist Lohnsteueranmeldung
Die Finanzverwaltung gewährt nun im Einzelfall auch bei den Lohnsteuern einen faktischen Zahlungsaufschub. Aufgrund einer entsprechenden Verwaltungsanweisung können Arbeitgebern nämlich nun die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise verlängert werden. Voraussetzung ist ein diesbezüglicher Antrag und der Nachweis, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen.
Absenkung Mehrwertsteuer in der Gastronomie
Die Regierungsparteien haben beschlossen, dass die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie von derzeit 19 % auf 7 % gesenkt werden soll. Die Mehrwertsteuersenkung soll ab 01.07.2020 gelten und bis 30.06.2021 befristet sein. Die entsprechende gesetzliche Regelung soll in Kürze geschaffen werden.
Erhöhung Kurzarbeitergeld
Ebenfalls beschlossen wurde die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (KUG). Sie betrifft Beschäftigte, die einen längeren Zeitraum wegen der Corona-Krise von Kurzarbeit (mindestens 50 %) betroffen sind. Diese erhalten ab dem 4. Monat KUG i.H.v. 70 % des entgangenen Netto-Entgelts (bzw. bei Haushalten mit Kindern 77 %) und ab dem 7. Monat 80 % (bzw. bei Haushalten mit Kindern 87 %). Die Neuregelung soll in Kürze geschaffen werden und nur bis zum 31.12.2020 gelten.
1. Corona-Bonus für Arbeitnehmer (1.500 €)
Gemäß dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.04.2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren („Corona-Bonus für Arbeitnehmer“). Voraussetzungen: Der Corona-Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen scheiden also aus. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Gibt es Einschränkungen für bestimmte Branchen?
Nein. Der Corona-Bonus kann Arbeitnehmern in allen Branchen gewährt werden. Es gibt keine Einschränkung auf sog. „systemrelevante“ Berufe.
Gibt es Einschränkungen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern?
Nein. Das o.g. Schreiben der Finanzverwaltung enthält keine Einschränkungen. Der Corona-Bonus kann demnach u.E. allen Arbeitnehmern gewährt werden. Hierzu zählen auch: Teilzeitkräfte Aushilfen Minijobber Arbeitnehmer-Ehegatten (wenn steuerlich anerkanntes Arbeitverhältnis) Gesellschafter-Geschäftsführer (aber verdeckte Gewinnausschüttung prüfen)
Kann der Zuschuss auch in Form von Sachleistungen gewährt werden?
Ja. Es ist ausdrücklich möglich, den Corona-Bonus auch in Form von Sachleistungen zu gewähren. Die Sachbezugsfreigrenze i.H.v. 44 € wird davon nicht berührt. Sie ist parallel neben dem Corona-Bonus anzuwenden.